Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in der Eventfabrik Neustadt, Am Holm 82, 23730 Neustadt. Gesellschaft VAB EVENTS, Alexander Burghard

1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von

Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Eventfabrikzur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachtenweiteren Leistungen und Lieferungen der Eventfabrik.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Eventfabrik in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG

2.1 Vertragspartner sind die Eventfabrik und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Eventfabrik zustande. Der Eventfabrik steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.

2.2 Die Eventfabrik haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eventfabrik beziehungsweise auf einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Eventfabrik beruhen.

Einer Pflichtverletzung der Eventfabrik steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen.

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Eventfabrik auftreten, wird die Eventfabrik bei Kenntnis

oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, der Eventfabrik rechtzeitig auf die

Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2.3 Alle Ansprüche gegen die Eventfabrik verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers,

der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren.

Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der

Eventfabrik beruhen.

3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

3.1 Die Eventfabrik ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und der Eventfabrik zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Eventfabrik zu zahlen.

Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über die Eventfabrik beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und der Eventfabrik

verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern.

Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den

Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.

3.4 Rechnungen der Eventfabrik ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

Die Eventfabrik kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die

Eventfabrik berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein

Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Eventfabrik bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Die Eventfabrik ist berechtigt, bei oder auch nach Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in

Textform vereinbart werden.

3.6 Ferner ist die Eventfabrik auch berechtigt eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Eventfabrik aufrechnen oder verrechnen.

4 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)

4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Eventfabrik geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Eventfabrik der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

4.2 Sofern zwischen der Eventfabrik und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Eventfabrik auszulösen. Das Rücktrittsrecht des

Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der Eventfabrik ausübt.

4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der Eventfabrik einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Eventfabrik den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme

der Leistung. Die Eventfabrik hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß der Ziffer 4.4 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch

nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Eventfabrik steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

4.4

Stornierungsbedingungen:

Nach Vertragsabschluss kann der Kunde wie folgt kostenfrei reduzieren/stornieren:

  • bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 80% des vereinbarten Gesamtvolumens
  • bis zu 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des vereinbarten Gesamtvolumens
  • bis zu 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10% des vereinbarten Gesamtvolumens
  • bis zu 1 Tage vor Veranstaltungsbeginn 5% des vereinbarten Gesamtvolumens

5 RÜCKTRITT DER EVENTFABRIK

5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Eventfabrik in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten

Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Eventfabrik mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Eventfabrik gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Eventfabrik ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3 Ferner ist die Eventfabrik berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

– Höhere Gewalt oder andere von der Eventfabrik nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

– Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

– die Eventfabrik begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Eventfabrik in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Eventfabrik – der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;

– ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.

5.4 Der berechtigte Rücktritt der Eventfabrik begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6 ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT

6.1 Eine Veränderung der Teilnehmerzahl muss der Eventfabrik spätestens vier Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Eventfabrik, die in Textform erfolgen soll.

6.2 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die

Eventfabrik berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

6.3 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Eventfabrik diesen Abweichungen zu, so kann die Eventfabrik die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, der Eventfabrik trifft ein Verschulden.

7 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.

Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung der Eventfabrik.

8 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE

8.1 Soweit die Eventfabrik für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe.

Er stellt die Eventfabrik von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Eventfabrik bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Eventlocation gehen

zu Lasten des Kunden, soweit die Eventfabrik diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Eventfabrik pauschal erfassen und berechnen.

8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung der Eventfabrik berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Eventfabrik eine Anschlussgebühr verlangen.

8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Eventfabrik ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

8.5 Störungen an von der Eventfabrik zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Eventfabrik diese Störungen nicht zu vertreten hat.

9 VERLUST, BESCHÄDIGUNG UND BESCHAFFENHEIT MITGEBRACHTER SACHEN

9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Eventfabrik. Die Eventfabrik übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Eventfabrik.

Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die Eventfabrik ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Eventfabrik berechtigt, bereits eingebrachtes

Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Eventfabrik abzustimmen.

9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf die Eventfabrik Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Eventfabrik für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

10 HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN

10.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter,sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

10.2 Die Eventfabrik kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.

11 VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Unser Unternehmen nimmt derzeit nicht an den dort angebotenen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Die Firma VAB EVENTS (Objekt Eventfabrik) ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

12.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr das Amtsgericht Lübeck. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz.

12.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.